EComFPrV
§ 4Handlungsbereiche
- 1.
- Entwickeln von Strategien für den E-Commerce nach § 5,
- 2.
- Gestalten von Prozessen im E-Commerce nach § 6,
- 3.
- Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce nach § 7 sowie
- 4.
- Sicherstellen der Kommunikation und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie Führen von internen und externen Partnern nach § 8.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203700019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad3a40dfc147828a01e1e345cb936a90a3f77fd99a93d5748eadd1e1bc46eace