(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce“ oder „Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt im E-Commerce oder die Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce in der Lage sein, insbesondere in Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, eigenständig und verantwortlich Waren oder Dienstleistungen online zu vertreiben und dabei Multichannel-Vertriebswege einzubeziehen. Dazu gehört die Wahrnehmung von Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handels- und dienstleistungsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente. Dabei sollen unternehmerische Ziele umgesetzt sowie gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
1.
Steuern und Weiterentwickeln des E-Commerce im Unternehmen,
2.
Kalkulieren und Planen von nationalen und internationalen Geschäften,
3.
Planen und Bewirtschaften des Waren- oder Dienstleistungssortiments,
4.
Analysieren von Veränderungen des Kundenverhaltens, Beurteilen der Auswirkungen dieser Veränderungen, Entwickeln und Durchsetzen von Verbesserungsmaßnahmen,
5.
Planen und Steuern von Marketingkonzepten,
6.
Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Gestalten einer kunden- und dienstleistungsorientierten Kommunikation,
7.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
8.
Organisieren und Durchführen der Berufsausbildung,
9.
Analysieren der Ablauforganisation, Ableiten von Veränderungsoptionen sowie Einleiten von Verbesserungsmaßnahmen,
10.
Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit im E-Commerce.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce“ oder „Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce“.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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