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EComFPrV

§ 7Handlungsbereich „Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im E-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce

(1) Im Handlungsbereich „Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, bestehende Prozesse im E-Commerce in betriebswirtschaftlicher, personeller und technologischer Hinsicht sowie unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften zu überwachen, zu bewerten und zu optimieren.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
1.
Planen eines internen Kontrollsystems für Prozesse im E-Commerce,
2.
Durchführen betriebswirtschaftlicher Auswertungen für die Aktivitäten im E-Commerce,
3.
Auswählen von softwaregestützten Analysesystemen für Prozesse im E-Commerce und Veranlassen des Einsatzes dieser Analysesysteme,
4.
Analysieren der bestehenden Situation, Vergleichen mit den strategischen Zielen, Ableiten und Steuern von operativen Maßnahmen,
5.
Auswählen von Maßnahmen zur Ermittlung und Verbesserung der Nutzererfahrung sowie der Konversionsrate und
6.
Bewerten der Analyseergebnisse der Customer Journey über unterschiedliche Werbe- und Vertriebskanäle, Ableiten von Schlussfolgerungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad3a40dfc147828a01e1e345cb936a90a3f77fd99a93d5748eadd1e1bc46eace

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