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EComFPrV

§ 3Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im E-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännisch-verwaltenden dreijährigen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis,
2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
3.
den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
4.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Fachwirts im E-Commerce“ oder einer „Geprüften Fachwirtin im E-Commerce“ nach § 2 Absatz 3 aufweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad3a40dfc147828a01e1e345cb936a90a3f77fd99a93d5748eadd1e1bc46eace

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