DJubV
§ 2Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen
- 1.
- 25 Jahren 350 Euro,
- 2.
- 40 Jahren 500 Euro,
- 3.
- 50 Jahren 600 Euro.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 3.12.2015 I 2163
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226700014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 652660d9eb1625acc13fa0134c76fe92af4137d6ae6148e7aa0042846589fb9c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 SUrlVSonderurlaub für vereinspolitische Zwecke
„… denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. (4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 TelekomJubVJubiläumszuwendung
„(1) Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 aus einem wertmäßig dieser Jubiläumszuwendung entsprechenden Angebot von Sac …“