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DJubV

§ 2Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen

Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen

(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.
(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von
1.
25 Jahren 350 Euro,
2.
40 Jahren 500 Euro,
3.
50 Jahren 600 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 3.12.2015 I 2163

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 652660d9eb1625acc13fa0134c76fe92af4137d6ae6148e7aa0042846589fb9c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 12 SUrlVSonderurlaub für vereinspolitische Zwecke

    „… denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. (4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 2 TelekomJubVJubiläumszuwendung

    „(1) Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 aus einem wertmäßig dieser Jubiläumszuwendung entsprechenden Angebot von Sac …“