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DJubV

§ 1Persönlicher Geltungsbereich

Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen

Diese Verordnung gilt
1.
für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
für die Soldatinnen und Soldaten.
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 3.12.2015 I 2163

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 652660d9eb1625acc13fa0134c76fe92af4137d6ae6148e7aa0042846589fb9c

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