Zum Gesetzesinhalt

DJubV

§ 4Aushändigung der Dankurkunde

Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen

(1) Die Dankurkunde darf nicht vor dem Tag des Dienstjubiläums ausgehändigt werden.
(2) Im Einvernehmen mit der Dienstjubilarin oder dem Dienstjubilar kann die Dankurkunde nach Eintritt in den Ruhestand ausgehändigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 3.12.2015 I 2163

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 652660d9eb1625acc13fa0134c76fe92af4137d6ae6148e7aa0042846589fb9c

XML-Quelle beim Herausgeber