SUrlV
§ 12Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke
- 1.
- an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
- 2.
- an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128400016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d244dd36fa0a219446ddd2794ee255158551d411dbd3b6cb253e464da8a9a9e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 DJubVDienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
„… denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. (4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.“