TelekomJubV
§ 2Jubiläumszuwendung
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 12.10.2015 I 1685
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR179100005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d4b4745faac1b3bf486a6c92125a99a4f4fb9ae526f74cd073f455a51a534e5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 DJubVDienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
„(1) Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 aus einem wertmäßig dieser Jubiläumszuwendung entsprechenden Angebot von Sac …“