DJubV
§ 5Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung
Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen
- 1.
- bei Beamtinnen und Beamten bis zum Ablauf der Frist für ein Verwertungsverbot nach § 16 des Bundesdisziplinargesetzes,
- 2.
- bei Soldatinnen und Soldaten bis zum Ablauf einer Frist
- a)
- von fünf Jahren nach Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge,
- b)
- von sieben Jahren nach Verhängung eines Beförderungsverbots,
- c)
- von acht Jahren nach Verhängung einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 3.12.2015 I 2163
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226700014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 652660d9eb1625acc13fa0134c76fe92af4137d6ae6148e7aa0042846589fb9c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16 WDOVerhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
„… n eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung d …“