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DJubV

§ 5Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung

Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen

(1) Die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung werden zurückgestellt, solange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Wenn gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, werden die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung hinausgeschoben
1.
bei Beamtinnen und Beamten bis zum Ablauf der Frist für ein Verwertungsverbot nach § 16 des Bundesdisziplinargesetzes,
2.
bei Soldatinnen und Soldaten bis zum Ablauf einer Frist
a)
von fünf Jahren nach Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge,
b)
von sieben Jahren nach Verhängung eines Beförderungsverbots,
c)
von acht Jahren nach Verhängung einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 3.12.2015 I 2163

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 652660d9eb1625acc13fa0134c76fe92af4137d6ae6148e7aa0042846589fb9c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 16 WDOVerhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen

    „… n eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung d …“