Zum Gesetzesinhalt

DelegationsAnO BEV

IV.Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und ergänzender Bestimmungen

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens

(1) Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
1.
nach § 27 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs zu entscheiden,
2.
nach § 42a Abs. 2 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes über die Bewilligung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage zu entscheiden.
(2) Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
1.
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen bis 1.000 Euro ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,
2.
nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes den dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
3.
nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anzuerkennen, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, soweit die anerkennende Stelle für die Beurlaubung zuständig ist.
(3) Ich übertrage der Dienststelle Mitte des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu entscheiden.
(4) Ich übertrage der Dienststelle Südwest des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben (§ 52 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes), zu entscheiden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94b7f650335f2532377fdf65103b1134b5a44c13313cc1e73b6bfdde164010e9

XML-Quelle beim Herausgeber