(1) Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
1.
nach § 27 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs zu entscheiden,
2.
nach § 42a Abs. 2 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes über die Bewilligung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage zu entscheiden.
(2) Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
1.
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen bis 1.000 Euro ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,
2.
nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes den dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
3.
nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anzuerkennen, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, soweit die anerkennende Stelle für die Beurlaubung zuständig ist.
(3) Ich übertrage der Dienststelle Mitte des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu entscheiden.
(4) Ich übertrage der Dienststelle Südwest des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben (§ 52 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes), zu entscheiden.
Fassungsangaben der Quelle
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