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DelegationsAnO BEV

VI.Übertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und ergänzenden Vorschriften

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens

(1) Ich übertrage
1.
den Dienststellen Mitte, Nord (zugleich auch für den Bereich der Dienststelle Ost), Süd, Südwest und West des Bundeseisenbahnvermögens je für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
a)
meine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist,
b)
meine Befugnisse nach § 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
c)
die Aufgaben des Versorgungsträgers nach
aa)
dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich,
bb)
Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs,
cc)
§ 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
d)
die Zuständigkeit zur Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach Maßgabe der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
e)
die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenversorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder diese Anordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt wird,
f)
die Befugnis nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, bei Beträgen bis 1.000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,
2.
der Dienststelle Ost des Bundeseisenbahnvermögens die Zuständigkeit
a)
für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Klärung der Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, sowie für Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b)
für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 und §§ 43, 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,
c)
für die Anordnung einer Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
d)
für die Anordnung einer Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
e)
für die Gewährung einer Billigkeitszuwendung nach den "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind",
f)
für die Erstattung von Sachschäden in den Fällen, in denen ein gesetzlicher Erstattungsanspruch besteht.
(2) Ich behalte mir vor,
1.
die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
2.
Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94b7f650335f2532377fdf65103b1134b5a44c13313cc1e73b6bfdde164010e9

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