DelegationsAnO BEV
II.Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
- 1.
- nach § 60 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
- 2.
- nach § 64 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
- 3.
- nach § 65 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
- 4.
- nach § 69a Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes die Anzeige ihrer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früherer Beamtinnen und früherer Beamten mit Versorgungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu untersagen,
- 5.
- nach § 70 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes der Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzustimmen,
- 6.
- nach § 87 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen bis 1.000 Euro ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,
- 7.
- nach § 9 Abs. 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu erteilen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251500005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94b7f650335f2532377fdf65103b1134b5a44c13313cc1e73b6bfdde164010e9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 9 BNVGenehmigungspflicht
„… 1.000 Euro ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung, 7. nach § 9 Abs. 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu erteilen.“