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DelegationsAnO BEV

VII.Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens

Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
1.
Maßnahmen nach § 11 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes - zu treffen,
2.
nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen bzw. zwölf Werktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die in den §§ 5 bis 7 der Sonderurlaubsverordnung genannten Zwecke zu entscheiden,
3.
nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen,
4.
nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung beim Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn zu entscheiden,
5.
nach § 14 Abs. 1 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Anerkennung der Befähigung beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen zu entscheiden,
6.
nach § 15 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Bewährung in der Probezeit zu entscheiden,
7.
nach § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Zulassung zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes zu entscheiden,
8.
nach den Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 28. November 1975 über Vorschussanträge zu entscheiden,
9.
nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. November 1999 - DI 3-211 481/1 - über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete über die Gewährung von Rechtsschutz für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entscheiden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94b7f650335f2532377fdf65103b1134b5a44c13313cc1e73b6bfdde164010e9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (5)
  • § 6 BLVGestaltung der Laufbahnen

    „… amten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen, 4. nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung beim Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes über die Anerken …“

  • § 14 ELVLaufbahnwechsel

    „… ehobenen Dienstes über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn zu entscheiden, 5. nach § 14 Abs. 1 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Anerkennung der Befähigung beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach Maßgabe der hierzu erlassenen Best …“

  • § 15 ELVProbezeit

    „… eine gleichwertige Laufbahn nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen zu entscheiden, 6. nach § 15 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Bewährung in der Probezeit zu entscheiden, 7. nach § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Zulas …“

  • § 18 ELVAufstieg

    „… h § 15 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Bewährung in der Probezeit zu entscheiden, 7. nach § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Zulassung zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes zu entscheiden, 8. nach den …“

  • § 8 SUrlVSonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes

    „… erungsgesetzes - mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes - zu treffen, 2. nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen bzw. zwölf Werktagen im Urlaubsjahr unt …“