DelegationsAnO BEV
III.Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesdisziplinargesetz
- 1.
- gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes,
- a)
- nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- nach § 34 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben,
- c)
- nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,
- 2.
- die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251500005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94b7f650335f2532377fdf65103b1134b5a44c13313cc1e73b6bfdde164010e9