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DelegationsAnO BEV

III.Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesdisziplinargesetz

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens

Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens
1.
gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes,
a)
nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
b)
nach § 34 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben,
c)
nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,
2.
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94b7f650335f2532377fdf65103b1134b5a44c13313cc1e73b6bfdde164010e9

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