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DöKVAG

Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005350985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e01d1b743071f50c2ba6dc217a2f5306c73fb36763d4e6bc20eb9a6fa4b1c3f6

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseErster Abschnitt Vorschriften für deutsche Konkursverfahren§ 1Zuständigkeit auf Grund einer Niederlassung§ 2Begründung des Eröffnungsbeschlusses§ 3Einstellung des Konkursverfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte§ 4Besonderer KonkursverwalterZweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren§ 5Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register§ 6Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung§ 7Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts§ 8Löschung einer Eintragung auf Antrag§ 9Eintragung in das Patentregister§ 10Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung§ 11Anordnung von Zwangsmaßnahmen§ 12Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung§ 13Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung§ 14Anwendung der Zivilprozeßordnung§ 15Haft des Schuldners§ 16Postsperre§ 17Antrag auf gerichtliche Entscheidung§ 18Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung§ 19Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische EntscheidungenDritter Abschnitt Besondere Vorschriften§ 20Ersatzgerichtsstand im Inland§ 21Erstreckung von Folgen österreichischer Entscheidungen§ 22Anwendung der Vorschriften über Konkursausfallgeld§ 23ZustellungenVierter Abschnitt Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren§ 24Entsprechende Anwendung von VorschriftenFünfter Abschnitt Schlußvorschriften§ 25Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren(XXXX) §§ 26 und 27§ 28Berlin-Klausel§ 29Inkrafttreten