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DöKVAG

§ 11Anordnung von Zwangsmaßnahmen

Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

(1) Geht das Ersuchen eines österreichischen Konkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters, Zwangsmaßnahmen anzuordnen (Artikel 10 Abs. 1 des Vertrags), bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses Gericht das Ersuchen oder den Antrag von Amts wegen unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber das ersuchende Konkursgericht oder den die Zwangsmaßnahme beantragenden Masseverwalter.
(2) Vor der Anordnung bedarf es keiner Anhörung des Schuldners. In der Anordnung ist die Zwangsmaßnahme zu bezeichnen. Sofern in dem Ersuchen oder in dem Antrag kein gegenteiliger Wunsch ausgesprochen ist, veranlaßt das Gericht den Vollzug seiner Anordnung. Es leitet gegebenenfalls eine Ausfertigung seiner Anordnung, die keiner Vollstreckungsklausel bedarf, und eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens oder des Antrags dem Gerichtsvollzieher oder einer anderen Stelle zu, die für den Vollzug der angeordneten Zwangsmaßnahme zuständig sind. Das Ersuchen des Konkursgerichts oder der Antrag des Masseverwalters gilt als Auftrag zur Vollziehung. Das Gericht kann auch den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Anordnung betrauen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005350985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e01d1b743071f50c2ba6dc217a2f5306c73fb36763d4e6bc20eb9a6fa4b1c3f6

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