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DöKVAG

§ 16Postsperre

Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Die Behörde der Postverwaltung händigt die für den Schuldner bestimmten Sendungen dem Masseverwalter aus, wenn ihr ein ordnungsgemäßes Ersuchen des österreichischen Konkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters (Artikel 10 Abs. 2 des Vertrags) vorgelegt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005350985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e01d1b743071f50c2ba6dc217a2f5306c73fb36763d4e6bc20eb9a6fa4b1c3f6

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