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DöKVAG

§ 20Ersatzgerichtsstand im Inland

Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Kommt in den Fällen der Artikel 20 und 21 des Vertrags die Zuständigkeit den deutschen Gerichten zu und ist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist oder anhängig war, für den Rechtsstreit zuständig. Gehört die Streitigkeit zur sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte, so ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das in Satz 1 bezeichnete Amtsgericht seinen Sitz hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005350985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e01d1b743071f50c2ba6dc217a2f5306c73fb36763d4e6bc20eb9a6fa4b1c3f6

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