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DöKVAG

§ 29Inkrafttreten

Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleichzeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts in Kraft. Der Tag dieses Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(2) § 25 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005350985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e01d1b743071f50c2ba6dc217a2f5306c73fb36763d4e6bc20eb9a6fa4b1c3f6

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