(1) Der Schuldner kann eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob sich aus dem Vertrag die Verpflichtung ergibt, die Sendungen dem Masseverwalter auszufolgen.
(2) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Postverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Das Amtsgericht entscheidet nach Anhörung des Masseverwalters oder des besonderen Verwalters durch Beschluß. Die Rechtmäßigkeit der Postsperre darf nicht nachgeprüft werden. Für das Verfahren gelten §§ 570, 572 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß findet die Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung statt. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Verfahren über die Beschwerde des Masseverwalters ist kostenfrei.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
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