(1) Soll Vermögen des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet werden (Artikel 8 Abs. 2 des Vertrags), ist das Verfahren von dem Masseverwalter zu betreiben. Die Zustellung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens braucht nicht nachgewiesen zu werden; einer Vollstreckungsklausel bedarf der Beschluß nicht.
(2) Für die Verwertung eines beweglichen Gegenstands, an dem ein Gläubiger ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleichstehendes Recht beansprucht, gilt § 127 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. Die Frist bestimmt das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sich befindet.
(3) Für die Verwertung unbeweglicher Gegenstände gelten §§ 172 bis 174 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechend.
(4) Mit Anträgen, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kann auch geltend gemacht werden, die Wirkungen des Konkursverfahrens erstreckten sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
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