BWFSPrV
§ 2Zugangsvoraussetzungen
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
- 1.
- für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht,
- 2.
- für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,
- 3.
- für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife
- a)
- der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
- b)
- das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung,
- 4.
- für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife
- a)
- der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
- b)
- der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066300015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5