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BWFSPrV

§ 2Zugangsvoraussetzungen

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt.
(2) Zugangsvoraussetzungen sind
1.
für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht,
2.
für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,
3.
für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife
a)
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
b)
das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung,
4.
für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife
a)
der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
b)
der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.
(3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5

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