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BWFSPrV

§ 5Unterausschüsse

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräften einer Bundeswehrfachschule Unterausschüsse bilden, um durch gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu verkürzen.
(2) Einem Unterausschuss gehören mindestens an:
1.
als Leiterin oder Leiter des Unterausschusses ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte andere Fachlehrkraft,
2.
eine Fachlehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer und
3.
eine Fachlehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5

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