BWFSPrV
§ 5Unterausschüsse
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
- 1.
- als Leiterin oder Leiter des Unterausschusses ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte andere Fachlehrkraft,
- 2.
- eine Fachlehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer und
- 3.
- eine Fachlehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066300015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5