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BWFSPrV

§ 3Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§§ 11 und 14).
(2) Die Prüfung findet am Ende des letzten Halbjahrs eines Lehrgangs, der zu einem Abschluss nach § 1 führt (Prüfungshalbjahr), an der Bundeswehrfachschule statt.
(3) Für die Organisation der Prüfung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5

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