BWFSPrV
§ 4Prüfungsausschuss
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
- 1.
- eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung,
- 3.
- die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- 4.
- die Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Prüfungsklasse unterrichtet haben, als Fachprüferinnen und Fachprüfer und
- 5.
- eine Fachlehrkraft einer Bundeswehrfachschule als Protokollführerin oder Protokollführer.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066300015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5