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BVerfSchG

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029700990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e33b10d013bcabd759d3b586ddf5d3a332602085e2cab93588749735b466e78

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseErster Abschnitt Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden§ 1Zusammenarbeitspflicht§ 2Verfassungsschutzbehörden§ 3Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden§ 4Begriffsbestimmungen§ 5Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz§ 6Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden§ 7Weisungsrechte des BundesZweiter Abschnitt Bundesamt für Verfassungsschutz§ 8Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz§ 8aBesondere Auskunftsverlangen§ 8bVerfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen§ 8c(weggefallen)§ 8dBesondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten§ 9Besondere Formen der Datenerhebung§ 9aVerdeckte Mitarbeiter§ 9bVertrauensleute§ 10Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten§ 11Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen§ 12Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in Dateien§ 13Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten§ 14Dateianordnungen§ 15Auskunft an den Betroffenen§ 16Verfassungsschutz durch Aufklärung der ÖffentlichkeitDritter Abschnitt Übermittlungsvorschriften§ 17Zulässigkeit von Ersuchen§ 18Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden§ 19Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr§ 20Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz§ 21Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung§ 22Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung§ 22aÜbermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen§ 22bProjektbezogene gemeinsame Dateien§ 22cErrichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten§ 22dTeilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten§ 23Übermittlungsverbot§ 24Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung§ 25Weiterverarbeitung durch den Empfänger§ 25aÜbermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen§ 25bÜbermittlung zum Schutz der betroffenen Person§ 25cWeitere Verfahrensregelungen§ 25dÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen§ 26Nachberichtspflicht§ 26aÜbermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und SicherheitsbehördenVierter Abschnitt Schlußvorschriften§ 26bBesondere Eigensicherungsbefugnisse§ 26cVerfahren; Kernbereichsschutz§ 27Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes§ 28Unabhängige Datenschutzkontrolle§ 29Einschränkung von Grundrechten