Zum Gesetzesinhalt

BVerfSchG

§ 8aBesondere Auskunftsverlangen

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
1.
Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
2.
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
3.
(weggefallen)
4.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
5.
denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu
a)
Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,
b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste,
soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Für Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 gilt dies im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 1 nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
1.
zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
2.
Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
(2) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen
1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach den Absätzen 1 und 2 nachdrücklich fördern, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
a)
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
b)
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
(4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
1.
eine Niederlassung haben oder
2.
Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.
(5) bis (9) (weggefallen)

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Änderung durch Art. 7 Abs. 22 G v. 12.5.2021 I 990 aufgrund eines Bezeichnungsfehlers in § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausgeführt +++)
(+++ Änderung durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c DBuchst. aa G v. 30.3.2021 I 448 in § 8a Abs. 3 Eingangssatz ausgeführt sowie in § 8a Abs. 3 Nr. 1 entsprechend umgesetzt +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029700990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e33b10d013bcabd759d3b586ddf5d3a332602085e2cab93588749735b466e78

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 93 AOAuskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

    „… en, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. (3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen 1. …“

  • § 93b AOAutomatisierter Abruf von Kontoinformationen

    „… ungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. (3) Anordnungen nach den Absätze …“