BVerfSchG
§ 8aBesondere Auskunftsverlangen
- 1.
- Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
- 2.
- Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
- 5.
- denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu
- a)
- Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,
- b)
- Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
- c)
- Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste,
- 1.
- zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
- 2.
- Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach den Absätzen 1 und 2 nachdrücklich fördern, oder
- 2.
- auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
- a)
- bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
- b)
- bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
- 1.
- eine Niederlassung haben oder
- 2.
- Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Änderung durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c DBuchst. aa G v. 30.3.2021 I 448 in § 8a Abs. 3 Eingangssatz ausgeführt sowie in § 8a Abs. 3 Nr. 1 entsprechend umgesetzt +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029700990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e33b10d013bcabd759d3b586ddf5d3a332602085e2cab93588749735b466e78
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 93 AOAuskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
„… en, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. (3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen 1. …“
- § 93b AOAutomatisierter Abruf von Kontoinformationen
„… ungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. (3) Anordnungen nach den Absätze …“