BVerfSchG
§ 23Übermittlungsverbot
- 1.
- besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,
- 2.
- die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung
- a)
- der Art der Information,
- b)
- ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
- c)
- der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 8 Absatz 2,
- d)
- drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,
- e)
- der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
- 3.
- durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
- 4.
- sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur
- a)
- Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 19 Absatz 3,
- b)
- Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029700990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e33b10d013bcabd759d3b586ddf5d3a332602085e2cab93588749735b466e78