(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
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