BVerfSchG
§ 22dTeilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
- 1.
- die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte übermittelt werden dürfen und nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie in die Datei eingegeben wurden, und
- 2.
- das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten erhält.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029700990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e33b10d013bcabd759d3b586ddf5d3a332602085e2cab93588749735b466e78