(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, daß
1.
sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
2.
sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,
3.
sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
4.
sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
5.
eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht.
Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere die Vereinbarung von
1.
einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,
2.
allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
3.
Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1
ein.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch
1.
Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
2.
zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
3.
Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
4.
Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.
(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen
1.
mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
2.
mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder
3.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
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