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BVerfSchG

§ 24Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. Es darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 22a Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. Im Übrigen darf es personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die
1.
mindestens 14 Jahre alt ist,
a)
zur Abwehr einer Gefahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1,
b)
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder
c)
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 21,
2.
noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für
a)
Leib oder Leben einer Person oder
b)
Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029700990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e33b10d013bcabd759d3b586ddf5d3a332602085e2cab93588749735b466e78

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