BVerfSchG
§ 24Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung
- 1.
- mindestens 14 Jahre alt ist,
- a)
- zur Abwehr einer Gefahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1,
- b)
- zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder
- c)
- zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 21,
- 2.
- noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für
- a)
- Leib oder Leben einer Person oder
- b)
- Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029700990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e33b10d013bcabd759d3b586ddf5d3a332602085e2cab93588749735b466e78