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BSchuWG

Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146610006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdc2e243889d758d083a3fd6628a571df94815bd7b6366d3fdfb033c8ff7ff

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseTeil 1 Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und parlamentarische Kontrolle§ 1Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens§ 2Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH§ 3Parlamentarisches GremiumTeil 2 Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch§ 4Kreditaufnahme des Bundes§ 4aEinführung von Umschuldungsklauseln§ 4bMehrheitsbeschlüsse der Gläubiger§ 4cStimmrecht§ 4dBerechnungsstelle; Bescheinigung§ 4eEinberufung der Gläubigerversammlung§ 4fVorsitz; Beschlussfähigkeit§ 4gVertretung§ 4hSchriftliche Abstimmung§ 4iAnfechtung von Beschlüssen§ 4jWirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen§ 4kBekanntmachungen§ 5Bundesschuldbuch§ 6Sammelschuldbuchforderungen§ 7Einzelschuldbuchforderungen§ 8Öffentlicher Glaube des BundesschuldbuchsTeil 3 Sicherungsmaßnahmen zum Compliance-Management§ 9Sicherungsmaßnahmen§ 10Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH§ 11Durchführung durch Dritte§ 12Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH§ 13Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten§ 14Allgemeine Sorgfaltspflichten§ 15Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung§ 16Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung§ 17Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte§ 18Besondere Aufzeichnungspflichten§ 19Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht§ 20Freistellung von der Verantwortlichkeit