BSchuWG
§ 16Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes
- 1.
- eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder
- 2.
- weiterer nach § 12 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes vorgesehener Identifizierungsverfahren.
- 1.
- eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,
- 2.
- von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten oder
- 3.
- einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnisdaten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146610006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdc2e243889d758d083a3fd6628a571df94815bd7b6366d3fdfb033c8ff7ff