BSchuWG
§ 4bMehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes
- 1.
- die Verringerung der Zinsen, die Veränderung ihrer Fälligkeit, die Verringerung oder die Veränderung des Verfahrens zu ihrer Berechnung;
- 2.
- die Verringerung der Hauptforderung, die Veränderung ihrer Fälligkeit oder die Veränderung des Verfahrens zu ihrer Berechnung;
- 3.
- die Änderung der Währung der Schuldverschreibungen;
- 4.
- die Änderung des Zahlungsortes;
- 5.
- die sonstige Änderung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes;
- 6.
- die Freigabe oder die Änderung einer Garantie oder einer sonstigen Sicherheit, sofern die Freigabe oder die Änderung der Bedingungen nicht bereits ausdrücklich vertraglich vorgesehen sind;
- 7.
- die Änderung der Umstände, bei deren Vorliegen die Schuldverschreibungen vorzeitig gekündigt werden können;
- 8.
- die Änderung der Rangfolge der Forderungen aus den Schuldverschreibungen;
- 9.
- die Änderung des anwendbaren Rechts, sofern die Schuldverschreibungen nicht dem deutschen Recht unterliegen;
- 10.
- die Änderung des Gerichtsstands, sofern in den Emissionsbedingungen ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart wurde.
- 1.
- bei Beschlussfassung in einer Gläubigerversammlung, einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen, und
- 2.
- bei Beschlussfassung im Wege einer schriftlichen Abstimmung, einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen.
- 1.
- bei Beschlussfassung in einer Gläubigerversammlung
- a)
- einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller von der Änderung betroffenen Anleihen sowie
- b)
- jeweils einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe und
- 2.
- bei Beschlussfassung im Wege einer schriftlichen Abstimmung
- a)
- einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller von der Änderung betroffenen Anleihen sowie
- b)
- jeweils einer Mehrheit von mehr als 50 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe.
- 1.
- bei Beschlussfassung in einer Gläubigerversammlung einer Mehrheit von mehr als 50 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen,
- 2.
- bei Beschlussfassung im Wege einer schriftlichen Abstimmung einer Mehrheit von mehr als 50 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen.
- 1.
- die Hauptforderung oder die Verzinsung in allen betroffenen Anleihen im selben Verhältnis verringert werden,
- 2.
- der Fälligkeitstermin von Zahlungen in allen betroffenen Anleihen um denselben Zeitraum oder im selben Verhältnis verschoben wird,
- 3.
- der Umtausch, die Umwandlung oder die Ersetzung
- a)
- für alle Gläubiger aller betroffenen Anleihen in dasselbe neue Instrument oder dieselbe neue sonstige Gegenleistung erfolgt oder
- b)
- in ein neues Instrument, in neue Instrumente oder in eine neue sonstige Gegenleistung nach Auswahl des Gläubigers aus einem allen Gläubigern aller betroffenen Anleihen angebotenen identischen Katalog verschiedener Instrumente oder sonstiger Gegenleistungen erfolgt,
- 4.
- die Emissionsbedingungen aller betroffenen Anleihen so geändert werden, dass für die geänderten Schuldverschreibungen die gleichen Bestimmungen gelten mit Ausnahme derjenigen Bedingungen, die auf unterschiedlichen Ausgabewährungen beruhen, oder
- 5.
- die Emissionsbedingungen aller betroffenen Anleihen in Bezug auf Änderungen gemäß Absatz 1 Nummer 4 und 6 bis 10 oder Absatz 5 so geändert werden, dass die geänderten Schuldverschreibungen nach Umsetzung der Änderungen Gegenstand einer identischen Änderung sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146610006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdc2e243889d758d083a3fd6628a571df94815bd7b6366d3fdfb033c8ff7ff