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BSchuWG

§ 4Kreditaufnahme des Bundes

Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes

(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
1.
Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen,
2.
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
3.
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
4.
Bankkredite oder
5.
sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146610006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdc2e243889d758d083a3fd6628a571df94815bd7b6366d3fdfb033c8ff7ff

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