BSchuWG
§ 12Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes
- 1.
- ihren Beschäftigten und für sie tätigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion den privaten Handel für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen anderer Personen, einschließlich Familienangehöriger, in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu verbieten, soweit auf Grund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein Interessenkonflikt zu befürchten ist,
- 2.
- für Beschäftigte und für sie tätige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion Anzeigepflichten für private Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen anderer Personen, einschließlich Familienangehöriger, in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vorzusehen und den Abschluss solcher Geschäfte nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung oder Genehmigung zu erlauben sowie
- 3.
- ihren Beschäftigten und für sie tätigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion zu verbieten, Familienangehörigen zu empfehlen, mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu handeln, deren Handel ihnen selbst nach Nummer 1 verboten wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146610006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdc2e243889d758d083a3fd6628a571df94815bd7b6366d3fdfb033c8ff7ff