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BSchuWG

§ 14Allgemeine Sorgfaltspflichten

Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes

Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist befugt, insbesondere die folgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten risikobasiert umzusetzen:
1.
die Identifizierung des Vertragspartners, Verfügungsberechtigten und gegebenenfalls der für diese auftretenden Personen sowie der gesetzlichen Vertreter nach § 15 Absatz 1 bis 3,
2.
die Klärung, ob der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit einschlägig, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 15 Absatz 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte keine natürliche Person ist, die Befugnis, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten in Erfahrung zu bringen,
3.
die Feststellung mit Hilfe risikobasierter Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,
4.
die Einholung von Informationen über Herkunft der Zahlungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzt werden, die Herkunft der Vermögenswerte sowie des Vermögens des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten und eines gegebenenfalls wirtschaftlich Berechtigten,
5.
die Einholung von Informationen über die Gründe für eine geplante oder durchgeführte Transaktion,
6.
die Einholung von Informationen über die geplante Verwendung der Zahlungen und Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden,
7.
die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden,
8.
die risikobasierte Aktualisierung der zu einer Geschäftsbeziehung eingeholten Daten,
9.
die Risikoklassifizierung von Geschäftsbeziehungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146610006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdc2e243889d758d083a3fd6628a571df94815bd7b6366d3fdfb033c8ff7ff

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