BSchuWG
§ 20Freistellung von der Verantwortlichkeit
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes
- 1.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Geschäftsführung einen Sachverhalt dem Bundesministerium der Finanzen oder einer Stelle melden, die unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständig ist, und
- 2.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsführung oder die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH einem Auskunftsverlangen von zuständigen Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen staatlichen Stellen nachkommen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146610006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdc2e243889d758d083a3fd6628a571df94815bd7b6366d3fdfb033c8ff7ff
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 158 StPOStrafanzeige; Strafantrag
„… ür Finanztransaktionen oder andere zuständige staatliche Stellen melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstatten, dürfen deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, …“