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BSchuWG

§ 20Freistellung von der Verantwortlichkeit

Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH, die Sachverhalte, die auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine sonstige strafbare Handlung hindeuten könnten, an die Zentralstelle für Finanztransaktionen oder andere zuständige staatliche Stellen melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstatten, dürfen deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn
1.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Geschäftsführung einen Sachverhalt dem Bundesministerium der Finanzen oder einer Stelle melden, die unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständig ist, und
2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsführung oder die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH einem Auskunftsverlangen von zuständigen Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen staatlichen Stellen nachkommen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146610006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdc2e243889d758d083a3fd6628a571df94815bd7b6366d3fdfb033c8ff7ff

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 158 StPOStrafanzeige; Strafantrag

    „… ür Finanztransaktionen oder andere zuständige staatliche Stellen melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstatten, dürfen deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, …“