Zum Gesetzesinhalt

BRSekrHausO

§ 6Aufgaben und Befugnisse des Ordnungspersonals

Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates

(1) Das Ordnungspersonal (§ 5) hat für die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und ist berechtigt und verpflichtet, gegen Verstöße einzuschreiten.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 ist das Ordnungspersonal befugt,
1.
möglichen Störern den Zutritt zum Bereich des Bundesrates nach § 1 zu verweigern sowie Störer aus diesem Bereich zu verweisen,
2.
die Personalien von Störern festzustellen.
(3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 2 nicht zur Abwehr der Störung führen, hat die Leitung des Sekretariats des Bundesrates oder eine von ihr beauftragte Person die zur Abwehr der Störung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR396400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef8d3cea0c563e257aa9a8a779a9c2b16cf0d94b8a8f8b9486e276b3fd0cff1

XML-Quelle beim Herausgeber