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BRSekrHausO

§ 7Sondereinrichtungen

Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates

Für die Benutzung der Sondereinrichtungen des Bundesrates wie Bibliothek und Archiv gelten neben dieser Anordnung zusätzlich deren Benutzungsordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR396400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef8d3cea0c563e257aa9a8a779a9c2b16cf0d94b8a8f8b9486e276b3fd0cff1

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