(1) Zutritt zum Plenarsaal des Bundesrates während der Sitzungen des Bundesrates haben
1.
die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmächtigten der Länder sowie die Beauftragten der Landesregierungen,
2.
die Mitglieder der Bundesregierung und von ihnen Beauftragte,
3.
die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates sowie Vertragskräfte des Stenografischen Dienstes,
4.
andere Personen, deren Teilnahme von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bundesrates zugelassen ist.
(2) Zutritt zu den Pressetribünen des Plenarsaals haben während der Sitzungen des Bundesrates Personen, die über einen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Ausweis verfügen.
(3) Zutritt zu den Pressetribünen haben während der Sitzungen des Bundesrates ferner die Pressereferenten von obersten Landesbehörden und Landesvertretungen. Personen, die über einen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Ausweis verfügen, kann die Pressestelle nach Maßgabe freier Plätze in Einzelfällen den Zutritt zu den Pressetribünen gestatten.
(4) Schriftliche Unterlagen dürfen während der Sitzungen des Bundesrates auf den Tribünen nur von Beschäftigten des Bundesrates verteilt werden.
(5) Einzelbesucher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Besuchergruppen nach § 2 Abs. 4 dürfen während der Sitzungen des Bundesrates nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze die Besuchertribüne, außerhalb der Sitzungen des Bundesrates auch die Pressetribünen des Plenarsaals betreten und die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einnehmen.
(6) Die nach § 3 Abs. 1 bis 3 Zutrittsberechtigten dürfen Gegenstände wie z. B. Mäntel, Koffer und Schirme, mit Ausnahme von Aktentaschen und Handtaschen, nicht in den Plenarsaal mitführen. Der Rufton von Mobiltelefonen ist abzuschalten. Telefonate sollen grundsätzlich außerhalb des Plenarsaals geführt werden. Pressevertretern sind Telefonate im Plenarsaal nicht gestattet.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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