(1) Im Bereich des Bundesrates nach § 1 ist jede Handlung zu unterlassen, die geeignet ist, die Tätigkeit des Bundesrates sowie seiner Organe und Einrichtungen zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet,
1.
Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen,
2.
Spruchbänder zu entfalten,
3.
Sammlungen zu veranstalten oder ohne Genehmigung Waren anzubieten,
4.
Tiere mitzubringen.
(2) Auf den Tribünen des Plenarsaals sind während der Sitzungen des Bundesrates Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den ungestörten Ablauf der Sitzungen zu beeinträchtigen, untersagt.
(3) Die Vertreter der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens (§ 3 Abs. 2) dürfen während der Plenarsitzungen Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung und Wiedergabe von Bild oder Ton nur mit Genehmigung der Pressestelle benutzen. Bei Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates wird die Genehmigung vom Ausschussvorsitz erteilt. Sie ist bei der Pressestelle zu beantragen.
(4) Besucher des Bundesrates haben mitgeführte Gegenstände wie Mäntel, Taschen, Rucksäcke, Schirme, Kameras oder Aufzeichnungsgeräte für Bild oder Ton an der Garderobe abzugeben. Der Besucherdienst kann für Kameras oder Aufzeichnungsgeräte für Bild oder Ton Ausnahmen gestatten. An Plenartagen dürfen Ausnahmen nur nach Abstimmung mit den Sicherheitsbeauftragten und nicht für Blitzgeräte zugelassen werden. Mobiltelefone sind während der Sitzungen des Bundesrates vor Betreten der Besuchertribüne abzuschalten.
(5) Die Anordnungen des Ordnungspersonals (§ 5) sind zu beachten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Verlangen der Besucher auszuweisen, sofern es nicht durch Dienstkleidung oder in anderer sichtbarer Weise als solches zu erkennen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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