BRSekrHausO
§ 9Bußgeld- und Strafbestimmungen
Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR396400002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef8d3cea0c563e257aa9a8a779a9c2b16cf0d94b8a8f8b9486e276b3fd0cff1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 106b StGBStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
„Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.“