BRSekrHausO
§ 2Zutrittsberechtigung
Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates
- 1.
- a)
- die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmächtigten der Länder sowie die Beauftragten der Landesregierungen,
- b)
- die Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- c)
- die Mitglieder der Bundesregierung,
- 2.
- auf Grund ihres Dienstausweisesdie Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates und der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
- 3.
- auf Grund ihres Hausausweises des Deutschen Bundestagesdie Beschäftigten der Fraktionen des Deutschen Bundestages,
- 4.
- Personen, die über einen Hausausweis des Bundesrates verfügen.
- 1.
- einen Dienstausweis einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,
- 2.
- einen Diplomatenpass der Gruppe D (Diplomat) oder IO (Internationale Organisationen),
- 3.
- einen Jahrespresseausweis des Deutschen Bundestages, eine Jahresakkreditierung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung oder eine Tagesakkreditierung des Bundesrates
- 1.
- eines Besucherscheins, der zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt, an der Pforte ausgegeben wird und nach Beendigung des Besuches wieder dort abzugeben ist,
- 2.
- einer Besucherkarte ("Einlasskarte") des Besucherdienstes, soweit nicht der Besucherdienst in anderer Weise den Zutritt gestattet hat.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR396400002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef8d3cea0c563e257aa9a8a779a9c2b16cf0d94b8a8f8b9486e276b3fd0cff1