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BRSekrHausO

Eingangsformel

Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates

Der Präsident des Bundesrates erlässt in Ausübung des Hausrechts gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 1. Juli 1966 (BGBl. I S. 437) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007) folgende allgemeine Anordnung:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR396400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef8d3cea0c563e257aa9a8a779a9c2b16cf0d94b8a8f8b9486e276b3fd0cff1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 BRGO 2025Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten

    „Der Präsident des Bundesrates erlässt in Ausübung des Hausrechts gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 1. Juli 1966 (BGBl. I S. 437) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007) folgende al …“