Zum Gesetzesinhalt

BodVerkFKrV

§ 7Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2016 I 336

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c3b6523d364759984ab66aad9f96e1b2ae696e016f482c0513502823b87bffe

XML-Quelle beim Herausgeber