BodVerkFKrV
§ 5Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“
- 1.
- Luftfahrzeuge,
- 2.
- Rechtsvorschriften,
- 3.
- Kommunikation und Kooperation.
- 1.
- Kenntnis der Merkmale ziviler Luftfahrzeuge,
- 2.
- Kenntnis der prinzipiellen Anordnung der Laderäume, der Ausstiege, der Versorgungsanschlüsse sowie der Bedienelemente,
- 3.
- Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen,
- 4.
- Durchführen fachspezifischer Berechnungen.
- 1.
- Kenntnis einschlägiger luftfahrtrechtlicher Bestimmungen,
- 2.
- Kenntnis sonstiger Regelungen, insbesondere Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Gütern und besonderen Ladungen,
- 3.
- Kenntnis einschlägiger Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,
- 4.
- Kenntnis einschlägiger Regeln für den Gesundheits- und Umweltschutz,
- 5.
- Kenntnis einschlägiger Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts.
- 1.
- Anwenden der englischen Sprache als Fremdsprache bei Fachaufgaben,
- 2.
- Planen und Bearbeiten von Aufgaben im Team, Abstimmen und Auswerten der Ergebnisse,
- 3.
- Kenntnis der Prozessabläufe bei der Abfertigung,
- 4.
- Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen.
- 1.
- im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ mindestens 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ mindestens 90 Minuten und
- 3.
- im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation“ mindestens 60 Minuten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2016 I 336
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c3b6523d364759984ab66aad9f96e1b2ae696e016f482c0513502823b87bffe