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BodVerkFKrV

§ 5Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

(1) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
1.
Luftfahrzeuge,
2.
Rechtsvorschriften,
3.
Kommunikation und Kooperation.
(2) Im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ können geprüft werden:
1.
Kenntnis der Merkmale ziviler Luftfahrzeuge,
2.
Kenntnis der prinzipiellen Anordnung der Laderäume, der Ausstiege, der Versorgungsanschlüsse sowie der Bedienelemente,
3.
Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen,
4.
Durchführen fachspezifischer Berechnungen.
(3) Im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ können geprüft werden:
1.
Kenntnis einschlägiger luftfahrtrechtlicher Bestimmungen,
2.
Kenntnis sonstiger Regelungen, insbesondere Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Gütern und besonderen Ladungen,
3.
Kenntnis einschlägiger Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,
4.
Kenntnis einschlägiger Regeln für den Gesundheits- und Umweltschutz,
5.
Kenntnis einschlägiger Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts.
(4) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation“ können geprüft werden:
1.
Anwenden der englischen Sprache als Fremdsprache bei Fachaufgaben,
2.
Planen und Bearbeiten von Aufgaben im Team, Abstimmen und Auswerten der Ergebnisse,
3.
Kenntnis der Prozessabläufe bei der Abfertigung,
4.
Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen.
(5) Die Prüfung im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Aufgaben soll betragen:
1.
im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ mindestens 120 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ mindestens 90 Minuten und
3.
im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation“ mindestens 60 Minuten.
Insgesamt soll die Prüfungsdauer 300 Minuten nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2016 I 336

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c3b6523d364759984ab66aad9f96e1b2ae696e016f482c0513502823b87bffe

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