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BodVerkFKrV

§ 9Wiederholung der Prüfung

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

(1) Ein Prüfungsteil, der bei der ersten Prüfung nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen freizustellen, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2016 I 336

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c3b6523d364759984ab66aad9f96e1b2ae696e016f482c0513502823b87bffe

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